Gemeinnützigkeit

Feststellung der Gemeinnützigkeit

Am 3. Mai 2021 wurde von der Finanzverwaltung die Gemeinnützigkeit der der „Jörg Baetge Stiftung.Home4Education“ festgestellt.

Dies bietet für alle Spender die Möglichkeit ihre Zuwendungen steuerlich geltend zu machen. In Deutschland lassen sich Zuwendungen an eine gemeinnützige Stiftung bis zu einer Million Euro in den Vermögensstock der Stiftung pro Person bei der Einkommensteuer abziehen (sofort oder beliebig auf 10 Jahre verteilt). Zusammenveranlagte Ehepaare können doppelt so viel stiften. Für den allgemeinen Spendenabzug können bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte geltend gemacht werden.

Unternehmer können alternativ bis zu 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze der im Kalenderjahr aufgewandten Löhne und Gehälter als Sonderausgabe steuerlich geltend machen. Der Spendenbetrag ist zeitlich unbegrenzt vortragsfähig. Zuwendungen an eine gemeinnützige Stiftung sind von Schenkung- und Erbschaftsteuer befreit – grundsätzlich auch rückwirkend, wenn das ererbte oder geschenkte Vermögen innerhalb von zwei Jahren in eine gemeinnützige Stiftung einfließt.

Vorbedingung dieser Steuerbegünstigungen ist die Genehmigung der Satzung durch die Finanzverwaltung und die damit einhergehende Feststellung der Einhaltung der satzungmäßigen Voraussetzungen.